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Immunsystem (Impfungen) Seite 11 von 14

9. Impfpflicht und Aufklärungspflicht

In Deutschland besteht keine Impfpflicht! Impfungen von besonderer Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung können entsprechend § 14 Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes „öffentlich empfohlen” werden. Solche Empfehlungen werden von den obersten Gesundheitsbehörden der Länder ausgesprochen. Versorgung bei Impfschäden durch „öffentlich empfohlene” Impfungen leisten die Bundesländer.

Ärzte haben den Auftrag für einen ausreichenden Impfschutz ihrer Patienten zu sorgen. Es schließt den frühzeitigen Beginn mit der Grundimmunisierung ein. Sie sollten auch nach in den Folgejahren nach Grundimmunisierung bis zum Lebensende auf die regelmäßige Durchführung von Auffrischimpfungen achten. Das bedeutet, ein Arzt sollte bei seinen Patienten jeden Alters die Impfdokumente überprüfen und gegebenenfalls den Impfplan vervollständigen oder Auffrischimpfungen durchführen.

Die Impfleistung des Arztes umfasst neben der Durchführung einer Impfung auch die Erhebung der Patienten-Anamnese und der Impfanamnese sowie die Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen und die Informationspflicht über:

Bei der Polio-Schluckimpfung hat der Arzt auch die Pflicht den Impfling (bzw. die Eltern oder Sorgeberechtigten) auf die Möglichkeit einer Ansteckungsgefahr für Dritte hinzuweisen und über die zur Vermeidung einer Ansteckung gebotenen Schutzmaßnahmen zu informieren, zumal der Stuhl des Geimpften sechs bis acht Wochen nach Impfung Impfviren enthalten kann. Sofern die Kontaktpersonen in den letzten 10 Jahren nicht gegen Kinderlähmung geimpft wurden, ist ihnen die gleichzeitige einmalige Gabe von Polio-Impfstoff zu empfehlen.

»Berlin (dpa). Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Mark hat das Berliner Kammergericht im April 1996 einem an Kinderlähmung erkrankten Mann zugesprochen, weil er nicht genügend über die mögliche Infektionsgefahr bei Schutzimpfungen aufgeklärt worden ist. Der selbst nicht geimpfte Mann war vermutlich infiziert worden, nachdem sein vier Monate altes Patenkind gegen Kinderlähmung (Polio) geimpft worden war. Der Mann ist heute teilweise gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen.
Die Impfärztin hätte bei der staatlichen Schutzimpfung gegen Kinderlähmung unter Verwendung von Lebendviren die engen Kontaktpersonen des Kindes auf die erhöhte Ansteckungsgefahr für Nicht-Geimpfte hinweisen müssen, argumentierten die Richter. Diese Belehrung sei nötig, obwohl in der Bundesrepublik in den Jahren 1963 bis 1984 nur einer von 4,4 Millionen Impflingen sowie eine von 15,5 Millionen Kontaktpersonen erkrankt sei. Die Erklärung der Ärztin, sie habe die Impfung mit lebenden Polioviren und den Impfstatus der Eltern erörtert, reiche nicht für eine Belehrung bei der Schluckimpfung aus, hieß es in der Urteilsbegründung (AZ: 9.U.5492/94)«

Copyright, © 2004 Karin Nebeling, Krankenschwester           infobox
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